Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Ausschließlich Geltung unserer AGB
- 1. Für alle Verträge gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Abweichende Regelungen des Bestellers gelten nur, soweit sie von uns
im Einzelfall ausdrücklich schriftlich anerkannt sind.
- 2. Unser Verkaufspersonal ist nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden mit dem Besteller im Zusammenhang mit dem Vertrag zu treffen, die
von dem Bestellformular oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen.
§ 2 Vertragsschluss
- 1. Der Besteller ist bei nicht vorrätiger Ware an seine Bestellung drei Wochen gebunden.
- 2. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Vertrag zustande, wenn wir das Vertragsanbot nicht vorher schriftlich abgelehnt haben.
- 3. Abweichend von Ziffer 2. kommt der Vertrag schon vor Ablauf der 3-Wochen-Frist zustande, wenn
- - der Vertrag beiderseits unterschrieben wird, oder
- - der Verkäufer schriftlich die Annahme der Bestellung (des Vertragsangebots) erklärt, oder
- - der Verkäufer Vorauszahlungen auf den Kaufpreis annimmt.
- 4. Unsere Angebote in Prospekten, Anzeigen, Katalogen usw. sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich, sofern
nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt.
§ 3 Preise
- 1. Unsere Preise sind Festpreise einschließlich Mehrwertsteuer.
- 2. Versandkosten und sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, es sei denn dass eine anders lautende Vereinbarung getroffen
wurde.
- 3. Zusatzleistungen, die nicht in der Preisliste oder im Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Wenn und soweit keine
Vereinbarung über diese gesonderte Vergütung getroffen wurde, so gilt eine übliche und angemessene Vergütung als vereinbart.
§ 4 Änderungsvorbehalt
- 1. Serienmäßig hergestellte Möbel oder Waren werden nach Muster oder Abbildung verkauft.
- 2. Handelsübliche und zumutbare Farb-, Maserungs- und Maßabweichungen bei Holzoberflächen bleiben vorbehalten und stellen keinen
Sachmangel dar. Gleiches gilt für handelsübliche und zumutbare Abweichungen bei Textilien (z. B. Möbel- und Dekorationsstoffen)
hinsichtlich der Ausführung gegenüber dem Stoffmuster, insbesondere im Farbton.
- 3. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsware, es sei denn, dass bei Vertragsschluss eine anderweitige Vereinbarung
getroffen wurde. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Neubestellung, wenn die Ausstellungsware sich in einem einwandfreien Zustand
befindet und neuwertig ist.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit
- 1. Unsere Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, dass eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
- 2. Der Besteller kann uns vier Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist
schriftlich auffordern, binnen angemessener Zeit zu liefern. Erst nach Ablauf der vom Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist geraten
wir in Verzug.
- 3. Von uns nicht zu vertretende Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die
Lieferung und Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – z. B. insbesondere Streiks,
Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw. - berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich
einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir den Besteller unverzüglich über die
Nichtverfügbarkeit informieren und seine Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Diese Regelungen gelten auch für von uns nicht zu
vertretende Liefer- und Leistungsverzögerungen im o. g. Sinne bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten.
- 4. Wenn die Dauer der Behinderungen gemäß Ziffer 3. drei Monate überschreitet, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung
berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Er kann in diesem Falle vom ganzen Vertrag nur
zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
- 5. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des
Bestellers voraus.
§ 6 Eigentumsvorbehalt, verlängerter Eigentumsvorbehalt
- 1. Die von uns gelieferte Ware (nachfolgend: Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum.
- 2. Bei Zugriffen Dritter – insbesondere des Gerichtsvollziehers – auf die Vorbehaltsware hat der Besteller den Dritten auf unser
Vorbehaltseigentum hinzuweisen und uns unverzüglich gegebenenfalls unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls zu
benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte an der Vorbehaltsware durchsetzen können.
- 3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware
herauszuverlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind.
- 4. Wenn wir bei Zugriffen Dritter unsere Eigentumsrechte an der Vorbehaltsware durchgesetzt haben und der Dritte verpflichtet ist, uns unsere
Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen, haftet der Besteller uns für einen Ausfall, weil und soweit die Kosten beim Dritten nicht
beigetrieben werden können (z. B. weil eine Zwangsvollstreckung beim Dritten fruchtlos war oder nach Angaben des Gerichtsvollziehers
sein wird).
- 5. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Endbetrages einschließlich anfallender Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen
Abnehmer oder gegen Dritte entstehen und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft
worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller trotz dieser Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, wenn und solange der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Befindet sich der Besteller in
Zahlungsverzug uns gegenüber, hat er uns auf erstes Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die erforderlichen Unterlagen dafür auszuhändigen und seinen Schuldnern die Abtretung
mitzuteilen.
- 6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung
als Hersteller erfolgt und dass wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der
Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen
Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass ein solcher
Eigentumserwerb bei uns nicht eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis –
Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen
Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller, soweit die
Hauptsache ihm gehört, uns anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1. genannten Verhältnis. Wir werden die
Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die
Höhe unserer Forderungen gegen den Besteller um mehr als 50 % übersteigt.
- 7. Der Besteller tritt uns bereits jetzt die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch Verbindung der
Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten entstehen.
§ 7 Gefahrübergang
- 1. Die Gefahr, trotz Verlustes, Untergangs oder Beschädigung des Kaufgegenstands den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe
auf den Besteller über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
§ 8 Abnahmeverzug
- 1. Wenn der Besteller nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist unter Androhung, nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag
zurückzutreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, stillschweigt oder die Zahlung und/oder die Abnahme ausdrücklich
verweigert, bleibt unser Anspruch auf Vertragserfüllung bestehen. Stattdessen können wir wahlweise vom Vertrag zurücktreten und/oder
Schadenersatz statt der Leistung nach Maßgabe der Ziffer 3. verlangen.
- 2. Soweit der Verzug des Bestellers länger als einen Monat dauert, hat er anfallende Lagerkosten zu zahlen. Wir können uns zur Lagerung auch
einer Spedition bedienen.
- 3. Als Schadenersatz statt der Leistung bei Verzug des Käufers gemäß Ziffer 1. können wir 25 % des Kaufpreises ohne Abzüge fordern, sofern
der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Im Falle besonders hoher
Schäden, wie z. B. bei Sonderanfertigungen, bleibt uns vorbehalten, an Stelle der Schadenersatzpauschale einen nachgewiesenen höheren
Schaden geltend zu machen.
§ 9 Aufrechnungsverbot/Zurückbehaltungsrecht
- 1. Der Besteller kann gegen unsere Forderungen aus dem Vertrag nur mit eigenen Forderungen aufrechnen, wenn und soweit seine
Forderungen unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
- 2. Für ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht des Bestellers gilt dies entsprechend.
§ 10 Rücktritt
- 1. Wir brauchen nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen,
sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und
wir die Nichtbelieferung nicht zu vertreten haben sowie nachweisen, dass wir uns vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht
haben. In diesem Falle sind wir dazu verpflichtet, den Besteller unverzüglich über die genannten Umstände zu benachrichtigen und ihm die
erbrachten Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.
- 2. Wir sind ferner zum Rücktritt berechtigt, wenn der Besteller über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben
gemacht hat, die unseren Leistungsanspruch in begründeter Weise zu gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Besteller wegen
objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde. Für die
Warenrücknahme gilt § 11.
§ 11 Warenrücknahme
- 1. Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren haben wir Anspruch auf Ausgleich der Aufwendungen,
Gebrauchsüberlassungen und Wertminderung wie folgt:
- 1) Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen wie Transport- und Montagekosten usw. können wir Ersatz in entstandener
Höhe verlangen.
- 2) Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten, sofern kein Verbraucherkreditgeschäft vorliegt,
gelten die von der Industrie- und Handelskammer Ostfriesland festgesetzten Wertsätze wie folgt:
- Bei Rückgabe von Polsterwaren sonstige Möbel
- innerhalb des 1. Halbjahres 35% 25%
- innerhalb des 2. Halbjahres 45% 35%
- innerhalb des 3. Halbjahres 60% 45%
- innerhalb des 4. Halbjahres 70% 55%
- innerhalb des 3. Jahres 80% 60%
- innerhalb des 4. Jahres 90% 70%
- Die vorgenannten Prozentsätze beziehen sich auf den Kaufpreis ohne Abzüge. Gegenüber unseren pauschalen Ansprüchen bleibt
dem Besteller der Nachweis offen, dass uns keine oder nur eine geringere Einbuße entstanden ist.
- 2. Die Ziffern 1) und 2) gelten nicht für die Rückabwicklung des Vertrages in Folge wirksamen Rücktritts nach erfolgloser Nacherfüllung
sowie für die Fälle des Widerrufs und dem damit verbundenen uneingeschränkten Rückgaberecht des Bestellers bei Verbraucherverträgen
nach den §§ 355 ff. BGB.
§ 12 Gewährleistung
- 1. Dem Besteller steht zur Behebung eines Mangels zunächst das Recht auf Nacherfüllung zu, wobei er das Wahlrecht zwischen
Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware hat.
- 2. Wir können die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere
Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt.
- 3. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist
oder nicht in angemessener Frist erbracht wurde oder von uns endgültig verweigert wurde.
- 4. Wählt der Besteller nach Ziffer 3. den Rücktritt, so hat er die mangelhafte Ware zurückzugewähren und Wertersatz für die gezogenen
Nutzungen zu leisten. Für die Wertermittlung kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher
Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an.
- 5. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Besteller zu vertreten hat, wie z. B. Schäden, die beim Besteller durch
natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, intensive Bestrahlung mit Sonnen- oder Kunstlicht, sonstige Temperaturoder
Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind.
- 6. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren innerhalb der gesetzlichen Frist ab Übergabe der Ware. Hiervon abweichend gilt für
Neuware eine Verjährungsfrist von 1 Jahr, wenn der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt.
- 7. Bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
- 8. Für Schadenersatzansprüche des Bestellers gelten die besonderen Bestimmungen des § 13.
§ 13 Haftung/Schadenersatz
- 1. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn er uns den
Mangel nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Übergabe der Ware anzeigt.
- 2. Unsere Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher
Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei auf ein
Verschulden ankommt, im Übrigen nach folgender Maßgabe beschränkt:
- 3. Wir haften nicht
- a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
- b) im Falle grober Fahrlässigkeit unserer nicht - leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,
soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur
rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung
der bestellten Ware ermöglichen sollen oder den Schutz von Laib oder Leben von Personal des Bestellers oder Dritten oder des Eigentums
des Bestellers vor erheblichen Schäden bezwecken.
Soweit wir nach dieser Regelung dem Grunde nach auf Schadenersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei
Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die uns
bekannt waren oder die wir hätten kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare
Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der gelieferten Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei
bestimmungsgemäßer Verwendung der gelieferten Ware typischerweise zu erwaten sind.
- 4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zu Gunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter,
Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
- 5. Die Einschränkungen dieses § gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale,
wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit oder nach dem Produkt Haftungsgesetz
§ 14 Anwendbares Recht/Gerichtsstand
- 1. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der
Bestimmungen des UN-Kaufrechts.
- 2. Ist der Besteller Kaufmann, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Hauptsitz unseres Unternehmens.
Stand: Juli 2011